BSG-Urteil klärt Abrechnungsstreit zwischen Apotheken und Krankenkassen endgültig
Ida KönigBSG-Urteil klärt Abrechnungsstreit zwischen Apotheken und Krankenkassen endgültig
Ein Streit zwischen Krankenkassen und Apotheken über die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln ist vom Bundessozialgericht (BSG) entschieden worden. Der Konflikt entstand nach einer Änderung der Abrechnungsregeln, die zum 1. Januar 2024 in Kraft trat. Im Kern ging es um die Frage, ob Apotheken die kleinste benötigte Packungsgröße berechnen dürfen – oder nur die tatsächlich in einem Rezept verwendete Menge.
Auslöser war die Forderung der Krankenkassen nach einer anteiligen Abrechnung der Inhaltsstoffe in Rezepturen. Sie argumentierten, Apotheken sollten lediglich die exakt verbrauchte Menge in Rechnung stellen. Die Apotheker hingegen beriefen sich auf die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), die vorschreibt, die kleinste notwendige Packungseinheit abzurechnen – selbst wenn nur ein Bruchteil davon verwendet wird.
Das BSG gab den Apotheken recht. In seinem Urteil bestätigte es, dass die Erstattung auf Basis des Apothekenabgabepreises der kleinsten für die Zubereitung erforderlichen Packung zu erfolgen hat – und nicht nach der tatsächlich eingesetzten Menge. Diese Regelung gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe und stellt sicher, dass Apotheken Standardpackungsgrößen ohne weitere Aufschlüsselung abrechnen können.
Der Apotheker Jan Harbecke präzisierte, dass es im Streit nie um die Abrechnung nach Packungsgrößen ging, sondern um die kleinste für die Rezepturherstellung notwendige Einheit. Das Gericht wies zudem die Kosteneffizienz-Argumente der Kassen zurück und verwies darauf, dass die AMPreisV die Ausgaben bereits regelt. Zudem sind Apotheken nicht verpflichtet, auf Anfrage Rechnungen für die kleinste Packung vorzulegen oder Inspektionen zu fürchten.
Das abstrakte Preismodell, das auf gelisteten Packungsgrößen basiert, bleibt zur Vereinfachung der Abrechnung bestehen. Es berücksichtigt weder Teilmengen noch Haltbarkeit, sodass Apotheken ihren Bestand nach eigenem Ermessen verwalten können. Das Urteil bestätigte außerdem, dass Apotheken keine kleineren Packungen zusammenstellen oder auf Reimporte für Rezepturen zurückgreifen müssen.
Die Entscheidung des BSG beendet den Abrechnungsstreit zugunsten der Apotheken und stärkt die Abrechnung nach Standardpackungsgrößen. Krankenkassen müssen nun Erstattungsanträge auf Basis der kleinsten notwendigen Packung akzeptieren – unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Das Urteil bewahrt die bestehenden Preisstrukturen und gibt den Apotheken Klarheit über ihre Pflichten.