31 March 2026, 08:22

Zehn Jahre Haft für Messerangriff auf Ex-Partnerin nach Trennung

Schwarze und weiße Gerichtsskizze, die eine stehende Person mit einem Buch, sitzende Zuschauer und einen Zug durchs Fenster zeigt, mit der Bildunterschrift "The Brighton Railway Tragedy - Notes in Court During the Trial of Percy Leffroy Mapleton" unten.

Ex-Partner erstochen: 10 Jahre Haft für 33-Jährigen in Dortmund - Zehn Jahre Haft für Messerangriff auf Ex-Partnerin nach Trennung

Ein 33-jähriger Mann ist wegen der Messerattacke auf seine ehemalige Partnerin zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Das Gericht wertete die Tat als Totschlag und lehnte eine Verurteilung wegen Mordes ab. Sowohl die Anklage als auch die Verteidigung hatten im Prozess diese Einstufung befürwortet.

Der Angriff ereignete sich, nachdem die Frau ihren Wunsch geäußert hatte, die Beziehung zu beenden. Die Ermittler bestätigten, dass der Mann aus Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit handelte – nicht aus Rache oder extremer Besitzanspruchshaltung. Diese Umstände spielten eine entscheidende Rolle für die Urteilsfindung.

Die Staatsanwaltschaft hatte 13 Jahre Haft gefordert, die Verteidigung plädierte auf sieben Jahre. Letztlich einigten sich die Richter auf zehn Jahre, da es keine Beweise für einen Mord gab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann angefochten werden.

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Der Fall spiegelt allgemeine Trends im deutschen Recht wider: In den letzten fünf Jahren stufen Gerichte Taten zunehmend als Mord ein, wenn sie aus niedrigen Beweggründen wie Rassismus begangen werden. So wurde etwa der Anschlag von Hanau 2025 als rassistischer Mord und nicht als Totschlag gewertet. Emotionale Auslöser wie Verzweiflung – wie in diesem Fall – erfüllen dagegen seltener die Kriterien für einen Mord.

Die Strafe des Mannes beträgt vorerst zehn Jahre, vorbehaltlich einer möglichen Berufung. Das Urteil folgt der jüngeren Rechtsprechung, in der das Tatmotiv maßgeblich darüber entscheidet, ob Mord oder Totschlag vorliegt. Deutsche Gerichte präzisieren weiterhin ihre Bewertung solcher Fälle, insbesondere wenn nicht Boshaftigkeit, sondern emotionale Ausnahmesituationen die Tat bestimmen.

Quelle