BGH bestätigt: Vodafone darf Kundendaten zur Betrugsprävention an die Schufa melden

Admin User
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Ein unordentlicher Schreibtisch mit Papieren, einem Computer, einem Telefon, Tassen und einem Handy.

BGH: Teilen von Namen mit Schufa bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags erlaubt - BGH bestätigt: Vodafone darf Kundendaten zur Betrugsprävention an die Schufa melden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Praxis von Vodafone, Kundennamen bei Abschluss von Mobilfunkverträgen an die Schufa weiterzugeben, rechtmäßig ist. Dieses Urteil steht im Einklang mit früheren Abweisungen durch untere Instanzen und folgt auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Vodafone sowie andere Telekommunikationsunternehmen wie die Telekom Deutschland GmbH hatten bis Oktober 2023 bei Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen Kundennamen zur Identitätsprüfung an die Schufa übermittelt. Mit dieser Vorgehensweise sollte Betrug vorgebeugt werden, etwa wenn Kunden falsche Identitäten angaben oder mehrere Verträge abschlossen, um an hochwertige Smartphones zu gelangen.

Die Entscheidung des BGH stützt das Interesse von Vodafone, erhebliche finanzielle Verluste durch solche betrügerischen Aktivitäten zu verhindern. Das Urteil entspricht den vorherigen Abweisungen durch das Landgericht und das Oberlandesgericht.

Mit seinem Beschluss bestätigt der BGH, dass die Datenweitergabe von Vodafone an die Schufa zur Identitätsprüfung beim Abschluss von Mobilfunkverträgen rechtlich gerechtfertigt ist. Diese Entscheidung könnte auch die Vorgehensweise anderer Telekommunikationsunternehmen bei der Betrugsprävention und dem Schutz ihrer finanziellen Interessen beeinflussen.